Ehebedingte Nachteile
Seit der Reform des Unterhaltsrechts 2008 ist es möglich, alle Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt zu begrenzen und/oder zu befristen (§ 1578 b Abs. 2 BGB). Dies gilt unter bestimmten Voraussetzungen also auch für Unterhaltsansprüche wegen der Betreuung minderjähriger Kinder oder wegen zu hohen Alters des Berechtigten. Bei älteren Vergleichen oder Urteilen zwischen geschiedenen Ehegatten stellt sich häufig die Frage, ob allein die Gesetzesänderung in 2008 einen Grund darstellt, eine Abänderung der alten Titel zu verlangen. Dies ist nur dann möglich, wenn sich die Verhältnisse im Vergleich zum Erlass des Urteils oder Abschluss des Vergleichs gravierend geändert haben. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass das neue Unterhaltsgesetz einen solchen Grund darstellt, weil sich die Rechtslage damit grundlegend geändert habe. Auch wenn die sonstigen Verhältnisse, wie z.B. die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, gleich geblieben sind, kommt eine Abänderung alter Titel in Betracht. Dabei ist u.a. von entscheidender Bedeutung, ob der Unterhaltsbedürftige ehebedingte Nachteile erlitten hat und deshalb ein Unterhaltsanspruch weiterhin besteht. Es war bisher streitig, ob ehebedingte Nachteile schon darin zu sehen sind, dass die bedürftige Ehefrau Unterhaltsansprüche aus erster Ehe durch die neue Eheschließung aufgegeben hat und nun bei Scheitern auch der zweiten Ehe nicht mehr darauf zurückgreifen kann. Bejahendenfalls hätte sie Unterhaltsansprüche in Höhe der hypothetischen Ansprüche gegen den ersten Ehemann, die als ehebedingte Nachteile weder zeitlich zu befristen noch der Höhe nach zu begrenzen wären. Der rechtlich unverbildete Betrachter wird zu dem Ergebnis kommen, dass die zweite Ehe für den Wegfall der Unterhaltsansprüche aus erster Ehe kausal war und damit geradezu der klassische Fall ehebedingter Nachteile vorliege. Diese Auffassung wurde auch tatsächlich von einigen Oberlandesgerichten vertreten. Der BGH hat nun allerdings in einem Urteil vom 23.11.2011 entschieden, dass dem nicht so ist und demgemäß kein ehebedingter Nachteil im Sinne von § 1578 b BGB vorliegt. Die Nachteile, die allein aus dem Akt der (zweiten) Eheschließung entstanden seien, würden von § 1578 b BGB nicht geschützt. Diese Vorschrift diene vielmehr dem Zweck, die durch die Ausgestaltung der Ehe, der Rollenverteilung und die durch die Erziehung der Kinder entstandenen Nachteile auszugleichen (FamRZ 2012, 197 ff.).
Es bleibt also dabei:
Drum prüfe, wer sich ewig bindet, ob sich nicht noch was Besseres findet.